Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografen (AGB)
1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kommen zum Tragen, sofern dem Fotografen ein Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
1.2 Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten – sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt.
1.4 Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73 ff. UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführter Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte, wie dem offengelegten Zweck des Vertrags (des erteilten Auftrags) entsprechen. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung als erteilt nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht zu Werbezwecken.
2.2 Der Vertragspartner ist zur Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinne des WURA (Welturheberrechtsabkommens) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen, wie folgt: Foto: ©Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort, öffentlich, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Diese Bestimmung gilt als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinne des § 74 Abs. 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk nicht. 2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Anzahl der Belegexemplare auf ein Exemplar. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen, sofern sie veröffentlicht wird.
3. Eigentum am Filmmaterial | Archivierung
3.1 Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Vergütung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen in sein Eigentum. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
3.2 Drei Diapositive (Negative nur im Fall einer schriftlichen Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.3 Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellten Bilddateien. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.4 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
3.5 Der Fotograf wird die Aufnahmen ohne Rechtspflicht für ein Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
4. Kennzeichnung
4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei der erlaubten Weitergabe an Dritte (z. B. an Drucker). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen oder zu erneuern. Dies gilt insbesondere für alle bei der Herstellung hergestellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien. Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
5. Nebenpflichten
5.1 Für die Einholung aller erforderlichen Werknutzungsbewilligungen Dritter sowie für die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schadlos und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gemäß § 78 UrhG sowie von Verwendungsansprüchen gemäß § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung der Berechtigten nur im Fall einer schriftlichen Zusage zu den vertraglich vorgesehenen Verwendungszwecken (Punkt 2.1).
5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist, und stellt von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens innerhalb von zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.
6. Verlust und Beschädigung
6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über den Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtsgrund auch immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labore etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten sowie auf die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) sowie übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
7. Vorzeitige Auflösung
7.1 Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, beziehungsweise wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind,oder trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist weiterhin verzögert wird, beziehungsweise der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verstößt, wie etwa die Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrags oder die Erfüllung von unmöglich wird wirkungspflichten.
8. Leistung und Gewährleistung
8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – ganz oder teilweise – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen erteilt, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Auftragsdurchführung frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle und des Aufnahmeortes sowie die angewandten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie etwa die Wetterlage bei Außenaufnahmen, die rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, den Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
8.5 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.
8.6 Für feste Auftragstermine haftet nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
8.7 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.
9. Honorar
9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Honorar gemäß seinen gültigen Preislisten oder ein angemessenes Honorar zu.
9.2 Das Honorar gilt auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar wird in diesem Fall kein Preisnachlass gewährt.
9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
9.4 Vom Vertragspartner gewünschte Änderungen der Arbeiten gehen zu dessen Lasten.
9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder für einen solchen Besprechungsaufwand.
9.6 Nimmt der Vertragspartner vom zuvor erteilten Auftrag kurzfristig wieder Abstand, steht dem Fotografen mangels einer anderen Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Sind Terminveränderungen aus anderen Gründen hinfällig (z. B. wegen einer schwierigen Wetterlage), ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. den reservierten Zeitaufwand, das entsprechende Honorar sowie alle Nebenkosten zu bezahlen.
9.7 Das Nettohonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Fotografen sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen des Fotografen stehen, gerichtlich festgestellt sind oder vom Fotografen anerkannt wurden.
10. Lizenzhonorar
10.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
11. Zahlung
11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar – falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Auftrags, ansonsten nach Rechnungsstellung, sofort (bar) zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Bei Überweisungen erfolgt dies, sobald der Zahlungseingang für den Fotografen nachvollziehbar ist.
11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, jede Einzelleistung separat zu berechnen.
11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf – unbeschadet übersteigender Schadensersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, erfolgt dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Rücktritt wird ausdrücklich erklärt.
11.5 Datenschutz Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Fotograf die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automatisiert ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiter ist der Vertragspartner damit einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesandt wird.
12. Verwendung von Bildern zu Werbezwecken des Fotografen
12.1 Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt dem Fotografen zur Veröffentlichung zu Werbezwecken seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
12.2 Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines der Gerichte zuständig, in dessen Zuständigkeit der Kunde seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Kunden, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Deutschland haben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
12.3 Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler vom Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist deutsches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ) nicht vor, aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung mit Abs.5 EVÜ, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Vertragspartner der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.
12.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sinngemäß für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Fotografien oder Videoaufnahmen, unabhängig vom angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik.
© lydibern.art 2026
